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AGB

Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und

Lüftungstechniker

Stand Januar 2021

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns

(5-Haustechnik e.U.) und natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie

gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle

hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere

bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen

darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils

die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,

abrufbar auf unserer Homepage (www.5-haustechnik.at) und

wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen

bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer

Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen - Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits

oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen

im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden

gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere

schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder

anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die

nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der

Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde

legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren

Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese

Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit

diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden

gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt

und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung

des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen

Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis

zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten

sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber

werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies

einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert

hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich

im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung

angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag

des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte

anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von

zumindest 5% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,

Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der

nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen

relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten

sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in

dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im

Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir

uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei

Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß

Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß

Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn

die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss

zu erbringen ist.

3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen

gemessen. Formstücke und Armaturen werden im

Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.

Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs

wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre

angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an

den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal

1 Meter bleiben unberücksichtigt.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden

bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen

Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte

bzw des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige

Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen

liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,

ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach

Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen

auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß

§ 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu

berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen

Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als

Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt

wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen

anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,

so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer

Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch

den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung

mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass

eine rückst.ndige Leistung zumindest seit sechs Wochen

fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden

unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur

insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als

Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit

Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der

Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei

Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte

Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und

zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der

Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung

von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 72.- soweit

dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung

steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des

Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband

(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)

übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt

frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen

sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden

oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder

Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen

oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse

baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,

Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben

und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener

Details zu den notwendigen Angaben können bei

uns angefragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit

– unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden

auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen

wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht

der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches

Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des

Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen

sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen

für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand

gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden

oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder

Erfahrung kennen musste.

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt

der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben

können bei uns angefragt werden.

7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und

Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche

Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche

Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu

berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich

sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige

Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern

besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt

wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung

des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/

Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine

Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,

stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können

Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,

und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum

notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig

und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht

verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen

vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

liegen, in jenem Zeitraum, während dessen

das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt

bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei

Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar

machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände

verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund

der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung

von Materialien und Geräten und dergleichen in

unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen

Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,

wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie

dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lieferund

Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren

Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht

dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung

der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden

mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger

Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen,

Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen

und Geräten als Folge nicht erkennbarer

Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten

in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche

Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese

schuldhaft verursacht haben.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich

eine sehr beschränkte und den Umständen

entsprechende Haltbarkeit.

11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu

veranlassen.

12. Gefahrtragung

12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI

ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN

VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.

12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN

GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN

KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER

DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER

LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST

ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR

ÜBERGEBEN.

12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH

GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND

VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE

TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER

SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF

DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER

KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE

VERSANDART.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als  4 Wochen in

Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,

Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der

Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht

für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Um-

stände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem

Vertrag über die für die Leistungsausführung

spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig

verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der

Leistungsausführung diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die

Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr

in Höhe von € 72.- zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach

angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in

Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt

ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom

Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung

eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers

vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses

Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns

diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens

und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben

wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall

unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung

bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung

des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern

und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken

und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.

Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer

alle Unterlagen und Informationen, die zur

Geltendmachung der abgetretenen Forderungen

und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu

stellen.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber

Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht

nur ausüben, wenn zumindest eine rückst.ndige

Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs

Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser

Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses

über sein Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

soweit für den Kunden zumutbar zu betreten,

dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn

dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig

und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen

bei und werden hinsichtlich solcher

Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,

so sind wir berechtigt, die Herstellung des

Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und

den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen

und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,

außer die Unberechtigtheit der Ansprüche

ist offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden

für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse

zu verlangen.

15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen

(Konstruktionsangaben, Zeichnungen,

Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen,

übernimmt ausschließlich der Kunde die

Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände

Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,

so sind wir berechtigt, die Herstellung der

Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis

zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer

die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter

notwendiger und nützlicher Kosten vom

Kunden beanspruchen.

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges

Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur

auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen

Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung

des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung

17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche

Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für

unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen

Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender

Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der

Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht

übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe

von Gründen verweigert hat.

17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und

bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin

fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag

erfolgt.

17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom

Kunden behauptenden Mangels dar.

17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche

einzuräumen.

17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit

oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage

bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung

uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit

zur Begutachtung durch uns oder von uns

bestellten Sachverständigen einzuräumen.

17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang

nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt

hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,

spätestens 7 Tage nach Übergabe

an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte

Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen

Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche

ein weitergehender Schaden droht oder eine

Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,

ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit

dies nicht unzumutbar ist.

Wird eine M.ngelrüge nicht rechtzeitig erhoben,

gilt die Ware als genehmigt.

17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen

für die Feststellung der Mängelfreiheit

oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche

ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung

erschwert oder verhindert wird, ist

vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies

nicht unzumutbar ist.

17.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung

oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen

und unbehebbaren Mangel handelt.

17.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von

Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,

so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung

Gewähr.

17.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet

ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende

tatsächliche Gegebenheiten von den uns

im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen

Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt.

17.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind

– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren.

17.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften

Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische

Kunde.

17.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u.ä. nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder

mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel

sind, soweit dieser Umstand kausal für den

Mangel ist.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher

Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur

in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung

beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt

dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich

ausgehandelt wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden

sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren

gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen, die diese

dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden – zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-

und Installationsvorschriften, fehlerhafter

Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung

durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte

Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses

Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht

der Haftungsausschluss für Unterlassung

notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich

die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet

sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung

und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden

durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen

und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und

Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren

vom Kunden unter Berücksichtigung dessen

Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden

können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine

ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche

abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen

schad- und klaglos zu halten.

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so

wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht

berührt.

19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische

Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend

vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten

kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(1140 Wien).

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen uns und

dem unternehmerischen Kunden ergebenden

Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige

Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,

sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das

Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung

hat.

20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner

Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante

Informationen hat der Kunde uns umgehend

schriftlich bekannt zu geben.

20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der

Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden

und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage

mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich,

dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug

(insbesondere gemäß 13.) einverstanden

ist

Anmerkungen: Die vorliegenden AGB wurden

entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage

erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle

Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne

Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des

Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs

ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen

sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich

auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen

in männlicher Form gelten gleichermaßen

für beide Geschlechter.

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